Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG für Verträge zur Lieferung von Ladestrom und zum Kauf, zum Pre-Check und zur Installation einer Wallbox (AGB) Vertragsschluss und Lieferung von Ladestrom

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

1.1. Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung sowie – im Falle der Buchung des Premium Wallbox-Pakets – der Pre-Check und die Installation der Wall-box erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kun-de fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Befreiung von der Leistungspflicht / Eigenerzeugungsanlagen

2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird.

2.2. Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieses Vertrags, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb unter den Voraussetzungen von Ziffer 3.2 in Rechnung.

2.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 19 verwiesen.

2.4. Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

2.5. Der Kunde hat den Lieferanten vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme von Erzeugungsanlagen zum Eigenverbrauch in Textform über die Anlage(n) und deren Leistung zu informieren.

3. Entgelt für die Belieferung mit Ladestrom / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

3.1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 3.2 bis 3.4 zusammen.

3.2. Der Kunde zahlt einen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis in der sich aus den Preisangaben im Auftragsformular ergebenden Höhe. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif und PLZGebiet anfallen. Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden-, die aus dem EEG folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene Umlage nach dem KWKG, die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die abLa-Umlage nach § 18 Abs. 1 AbLaV, ab 2023 die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG, die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgaben. Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.

3.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffern 3.2 und 3.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

3.4. Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 3.2 und 3.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular].

3.5. Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 3.3 und 3.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

3.6. Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den Arbeitspreis nach Ziffer 3.2– nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 3.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 3.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 3.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 3.23.2 seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 3.6 bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer 3.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des Arbeitspreises nach dieser Ziffer 3.6 sind nur zum Monatsersten erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit, möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter 0228- 512-702 oder im Internet unter www.knauber-emobilitaet.de.

4. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung / Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie

4.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen bzw. Messsysteme (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

4.2. Die Höhe des monatlichen Abschlages wird nach der voraussichtlichem Jahresverbrauch auf gleiche Anteile verteilt und ist jeweils zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Festlegung der Höhe des monatlichen Abschlags erfolgt gem. § 13 GasGVV und/oder gem. § 13 StromGVV.

4.3. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung nach seiner Wahl in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgen Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Abrechnung auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Ziffer 4.2 Satz 1.

4.4. Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie gegen Entgelt zur Verfügung (vgl. Ziffer 22).

4.5. Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums, so rechnet der Lieferant geänderte verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung geänderter verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 4.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

5. Einstellung der Lieferung

5.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 5.2. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß der veröffentlichten Liste (unter www.knauber-erdgas.de/fileadmin/pdf/Preisblatt.pdf einsehbar) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Kauf Wallbox

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Wallbox bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

6.2. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, behandelt er die Wallbox pfleglich und verständigt dem Lieferanten unverzüglich in Textform, wenn die Wallbox gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde teilt, soweit er Grundstückseigentümer ist, dem Lieferant unverzüglich mit, wenn die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück betrieben wird. Ist der Dritte nicht in der Lage, dem Lieferanten die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die dadurch entstandenen Kosten.

7. Gewährleistung beim Kauf

7.1. Hinsichtlich der subjektiven Anforderungen i. S. v. § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB gilt, dass sich die vereinbarte Beschaffenheit der Wallbox und die vorausgesetzte Verwendung der Wallbox ausschließlich aus diesem Vertrag ergeben. Darin angegebene technische Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn, in diesem Vertrag oder der Vertragsbestätigung ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.

7.2. Der Kunde hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und der Kunde durch die andere Art der Nacherfüllung ohne erheblichen Nachteil bleibt.

7.3. Zum Zweck der Nacherfüllung hat der Kunde dem Lieferant die Wallbox zur Verfügung zu stellen, insbesondere hat der Kunde, sofern erforderlich, einen Ausbau durch den Lieferanten zu ermöglichen.

7.4. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bei Kauf einer Wallbox mit digitalen Elementen i. S. v. § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB insbesondere die §§ 475b ff. BGB.

8. Zusätzlich bei Wallboxen, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind: Aktualisierungen / Gewährleistung für digitale Produkte

8.1. Der Lieferant informiert den Kunden über bereitgestellte Aktualisierungen.

8.2. Unterlässt es der Kunde, eine ihm zur Verfügung gestellte Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist ab Bereitstellung zu installieren, so ist die Haftung des Lieferanten für einen allein auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführenden Produktmangel ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Kunden entsprechend Ziffer 8.1 informiert hat und die unterbliebene oder nicht sachgemäße Installation nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

8.3. Die Gewährleistung für mit der Wallbox i. S. v. § 578b Abs.3 BGB verbundene oder enthaltene digitale Produkte richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben in § 327d ff. BGB.]

9. Pflichten des Kunden

9.1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Wallbox entsprechend der Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers genutzt und sorgsam behandelt wird. Dies gewährleistet der Kunde auch, wenn er die Nutzung der Wallbox Besuchern überlässt. Optionales Premium Wallbox-Paket

10. Anwendungsbereich

Die Ziffern 11 bis 13 sind nur anwendbar, sofern der Kunde das optionale ZuhausePlus Paket bucht.

11. Pre-Check

11.1. Vor Installation der Wallbox, führt der Lieferant beim Kunden einen Pre-Check (Vor-Ort-Überprüfung) nach Maßgabe der Ziffern 11.2 bis 11.4 durch.

11.2. Der Pre-Check umfasst folgende Leistungen:

11.2.1. Überprüfung der technischen Gegebenheiten am Zählerschrank (u. a. FI-Schutzschalter, freie Anschlussmöglichkeiten Schutzschalter, Leistungsreserve),

11.2.2. Kontrolle eines bestehenden Zuleitungskabels für die Wallbox (sofern vorhanden),

11.2.3. Feststellungen zur Anbringung, zum Anschluss und zum Verlegeweg vom Anschlusspunkt zur Wallbox,

11.2.4. Überprüfung der technischen Voraussetzungen am Montageplatz (u. a. Geräteschutz, Zugang und Bedienung).

11.3. Der Lieferant untersucht den Baugrund des im Auftrag genannten Standorts ausschließlich durch Sichtung und überprüft ihn nur auf seinen für die vereinbarten Vertragszwecke erforderlichen Eignungsgrad.

11.4. Der Baugrund erfasst die Außenflächen, Böden und Wände des Installationsorts (z. B. Garage, Carport, etc.), an dem die Wallbox installiert und angeschlossen werden soll.

11.5. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Installation der Wallbox auf dem Baugrund unmöglich oder nur mit erheblichem Aufwand nicht möglich ist.

12. Installation / Inbetriebnahme / Anzeige Netzbetreiber / Abnahme

12.1. Der Lieferant prüft nach Durchführung des Pre-Checks, ob das gebuchte Installationspaket entsprechend den Gegebenheiten beim Kunden durchführbar ist oder ob gegeben falls noch Leistungen im gebuchten Installationspaket nicht abgebildet sind. Daraufhin erstellt der Lieferant zusätzlich ein erweitertes detailliertes Angebot zur Installation der Wallbox, entsprechend den Gegebenheiten beim Kunden vor Ort und übermittelt dieses an den Kunden.

12.2. Nimmt der Kunde dieses erweiterte Angebot an oder beinhaltet das gebuchte Installationspaket alle notwendigen Durchführungsarbeiten zur Anbringung und Inbetriebnahme der Wallbox, installiert der Lieferant die Wallbox an dem im Auftrag genannten Standort. Hierfür vereinbart der Lieferant mit dem Kunden vorab einen Termin.

12.3. Die Installation umfasst die Montage der Wallbox an dem im Auftrag vereinbarten Standort sowie deren Anschluss an die elektrotechnische Anlage des Kunden.

12.4. Nach der Installation nimmt der Lieferant die Wallbox unverzüglich in Betrieb und informiert den Kunden über die erfolgreiche Inbetriebnahme.

12.5. Der Kunde nimmt die Installation der Wallbox innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab, nachdem der Lieferant ihn über die Fertigstellung und Abnahmereife in Kenntnis gesetzt und zur Abnahme aufgefordert hat.

12.6. Ist die vorhandene Anschlussleistung für den Betrieb der Wallbox nicht ausreichend, obliegt es dem Kunden mit dem Netzbetreiber eine Erhöhung der Anschlussleistung oder – soweit erforderlich oder sinnvoll – einen separaten Netzanschluss für den Anschluss der Wallbox vereinbaren. Ist der Kunde nicht Grundstückseigentümer, trägt er dafür Sorge, dass der Grundstückseigentümer die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über die Erhöhung der Anschlussleistung oder die Errichtung eines separaten Netzanschlusses trifft.

12.7. Der Lieferant teilt dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme der Wallbox nach § 19 Abs. 2 NAV mit und holt bei einer Summen-Bemessungsleistung der Wallbox(en) über 12 kVA die erforderliche Zustimmung des Netzbetreibers ein. Der Kunde wird gegebenenfalls erforderliche Mitwirkungshandlungen gegenüber dem Netzbetreiber erbringen.

12.8. Die konkreten vom Lieferanten geschuldeten Installationsleistungen ergeben sich aus der im Installationsangebot und den angegebenen unterschiedlichen Installationspaketen unter den angegebenen Leistungsbeschreibungen. Dort werden u. a. die Zuleitungslänge, die Zuleitung 5 x 10 mm² inkl. LAN-Kabel, Leitungsschutzschalter, Fehlerstromschutzschalter Typ A, 2 Wanddurchbrüche, Reise-, Arbeits-und Materialkosten (für Kleinmaterial) und Montage und Inbetriebnahme genau definiert.

12.9. Sollte der Lieferant im Rahmen der Durchführung der Installation der Wallbox weitere Leistungen, die über das vom Kunden angenommene Installationsangebot hinaus gehen, für die Installation bzw. Inbetriebnahme der Wallbox für erforderlich halten (z.B. Ertüchtigung der Zähleranlage, längere Kabelwege, Erdarbeiten), unterbreitet der Lieferant dem Kunden ein zusätzliches Angebot für diese zusätzlichen Leistungen.

12.10. Sofern der Kunde das zusätzliche Angebot nach Ziffer 12.9 nicht annimmt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

13. Gewährleistung bei Installation

13.1. Der Lieferant leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Neuherstellung.

13.2. Die Rechte des Kunden, insbesondere hinsichtlich Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Allgemeine Regelungen

14. Abrechnung / Zahlungsbedingungen / Verzug / Sonstige Leistungen

14.1. Der Kaufpreis und, im Falle der Buchung des Premium Walbox-Pakets, anfallende Vergütungen für den Pre-Check und die Installationsleistungen, sowie gegebenenfalls andere nach Aufwand oder einmalig zu berechnende Vergütungen werden dem Kunden nach Leistungserbringung vom Lieferanten in Rechnung gestellt.

14.2. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.

14.3. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß der veröffentlichten Liste (unter www.knauber-erdgas.de/fileadmin/pdf/Preisblatt.pdf einsehbar) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

14.4. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

14.4.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder

14.4.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Ziffer 14.4 unberührt.

14.5. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

15. Zutrittsrecht / Beauftragung Dritter

15.1. Der Kunde stellt sicher, dass der Lieferant, sowie von diesem beauftragte Dritte, den Standort der Wallbox zur Erfüllung der nach diesem Vertrag bestehenden Pflichten jederzeit betreten können.

15.2. Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag Dritter als Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB zu bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen sach- und fachgerecht durchgeführt werden.

16. Umzug / Übertragung des Vertrags

16.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Zählernummer oder Marktlokations-Identifikationsnummer in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.

16.2. Ein Umzug des Kunden beendet den Vertrag in Bezug auf die Strombelieferung zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums.

16.3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 16.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleibt unberührt.

17. Änderungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, BGB, GVV, NZV, LSV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme des Entgelts– unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

18. Höhere Gewalt / Fristlose Kündigung/ Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem

18.1. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch höhere Gewalt, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände andauern.

18.2. Die Parteien sind verpflichtet, sich bei Vorliegen von Leistungshindernissen zu benachrichtigen.

18.3. Soweit der Lieferant in der Erbringung der Leistungen aufgrund von Umständen, die er selbst nicht zu vertreten hat, gehindert ist, ruhen die Leistungspflichten des Lieferanten ebenfalls.

18.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag.

18.5. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 5.1. 18.6. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin vor, wenn eine negative Auskunft der SCHUFA insbesondere zu folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung, oder wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des Kunden oder eines wesentlichen Teils seines Vermögens eingeleitet wurde.

19. Haftung

19.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 19.2 bis 19.9. 19.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

19.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

19.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

19.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

19.6. Der geschädigte Vertragspartner hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

19.7. Die verschuldensunabhängige Haftung von dem Lieferanten für anfängliche Mängel der Wallbox nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

19.8. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch einen unsachgemäßen oder nicht den Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers entsprechenden Gebrauch der Wallbox entstanden sind.

19.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

20. Datenschutz

Ihre Daten werden nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geschützt. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung anfallende personenbezogene Daten zu speichern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten oder einzusetzen, Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung. Einer Übermittlung erhobener personenbezogener Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung, über nicht vertragsgemäßes Verhalten sowie zur Bonitätsprüfung an ein Kreditinformationsunternehmen oder einen Wirtschaftsinformationsdienst, insbesondere der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden), stimmen Sie zu. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1f DSGVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer oder Dritter berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art 14 DSGVO entnommen oder online unter www.schufa.de/de/datenschutz-dsgvo/ eingesehen werden. Knauber nutzt die Kundendaten auch, um Ihnen Produktinformationen oder Bewertungsanfragen zukommen zu lassen. Sie haben jederzeit das Recht auf Berichtigung, Löschung, Auskunft über Art und Umfang sowie Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten, ferner das Recht auf Datenübertragung und Widerspruch gegen die Verarbeitung. Ansonsten gelten die unter www.knauber-energie.de/datenschutz.html abrufbaren Datenschutzhinweise.

21. Streitbeilegungsverfahren

21.1. Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG, Endenicher Str. 120-140 in 53115 Bonn, Tel.: 0228512702, Email: emobilitaet@knauber.de.

21.2. Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

21.3. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030/2757240–0, Telefax: 030/2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.

21.4. Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie, Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500, Telefax: 030/22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

21.5. Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die Online-Streitbeilegungs-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

21.6. Der Lieferant erklärt sich bereit, hinsichtlich von Streitigkeiten zu Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder über das Bestehen des Vertrages an der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern nach dem VSBG teilzunehmen. Hiernach ist der Kunde, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, berechtigt, die Verbraucherschlichtungsstelle i. S. d. VSBG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn er zuvor seine Beschwerde an den Lieferanten gerichtet hat. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG, Endenicher Str. 12-0140 in 53115 Bonn, Bereich E-Mobilität, Tel.: 0228-512702, Email: emobilitaet@knauber.de. Die Kontaktdaten der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle sind: Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 7957940, www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de. Sind seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Lieferanten nicht mehr als zwei Monate vergangen und hat der Lieferant den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, so kann der Lieferant das Schlichtungsverfahren für die Restdauer der zwei Monate aussetzen lassen. Der Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.

22. Schlussbestimmungen

22.1. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

22.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Bonn, den 27.06.2022

Carl Knauber Holding GmbH & Co. KG, Endenicher Straße 120-140, 53115 Bonn, Ust ID NR.: 291 392 492, Registergericht Amtsgericht Bonn 19 HRA 754, Persönlich haftende Gesellschafterin: Carl Knauber Verwaltungs-GmbH, Bonn, Registergericht Amtsgericht Bonn 19 HRB 761, Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Dr. Ines Knauber-Daubenbüchel und Oliver Sondermann